Tagfahrlicht und Tachopflicht für E-Bikes

Weiterführende Informationen des ASTRA zur Licht- und Tachopflicht für E-Bikes

Ab 1. April 2022 gilt eine generelle Tagfahrlichtpflicht für alle E-Bike-Fahrenden und ab 1. Januar 2024 eine Tachopflicht für schnelle E-Bikes (bis 45 km/h) mit Übergangsfrist bis 2027 für bereits im Verkehr stehende S-Pedelecs. Das Bundesamt für Strassen, ASTRA, hat die neuen Vorschriften auf Anfrage präzisiert. Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Tagfahrlicht gilt ausnahmslos für alle E-Bike-Typen, auch E-MTBs und E-Rennräder.
  • Als Tagfahrlicht kann auch die bestehende Beleuchtung eingeschaltet werden; es muss kein spezielles bzw. separates Tagfahrlicht angebracht werden.
  • Das Tagfahrlicht an E-Bikes ist in der Schweiz nicht typengenehmigungspflichtig.
  • Beim (Tag-) Fahrlicht werden auch Aufsteck-Akkuleuchten akzeptiert, die sich (als Diebstahlschutz und zum Nachladen) entfernen lassen.
  • Das Tagfahrlicht darf nicht blinken und blenden und sollte auf 100 Meter sichtbar sein. Die Lichtstärke wird nicht näher spezifiziert.
  • Die Geschwindigkeitsanzeige an schnellen E-Bikes muss nicht geeicht sein. Sie sollte aber mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen und darf nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über die tatsächliche Geschwindigkeit abweichen.
  • Auch langsame E-Bikes, für die keine Tachopflicht gilt, können bei Tempoüberschreitungen mit Fr. 30.- gebüsst werden.

Tagfahrlicht

Die Pflicht am Tag mit Licht zu fahren gilt für alle langsamen und schnellen E-Bikes (Motorfahrräder inkl. Leicht-Motorfahrräder, siehe Art. 18 VTS). Es gibt keine Ausnahme für Sportfahrzeuge. An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich aber nichts
(d.h. es gibt keine Ausrüstungspflicht mit speziellen Tagfahrleuchten).

Ab 1. April 2022 neu eingeführt wird lediglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Ist keine spezielle Tagfahrleuchte vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden.

Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und somit einem unbestimmten Benutzerkreis die faktische Benutzungsmöglichkeit offensteht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit im Normalfall eine öffentliche Strasse und die Lichtpflicht gilt auch dort.

Wenn ein separates Tagfahrlicht (spezielle Leuchte) montiert ist, gilt das Licht nur nach vorne. Sind keine speziellen Tagfahrlichter vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden. Dies bedeutet mindestens ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht (Art. 178a Abs. 1, resp. Art. 179a Abs. 1 VTS).

Bezüglich Lichtstärke: Bei langsamen E-Bikes (Leicht-Motorfahrräder) sind die Beleuchtungseinrichtungen nicht typengenehmigungspflichtig (mit Ausnahme allfälliger Richtungsblinker, deren Montage ist fakultativ, sind sie aber vorhanden, müssen sie typengenehmigt sein). Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen aus einer Distanz von 100 Metern sichtbar sein.

Spezielle Tagfahrlichter unterstehen aber auch bei schnellen E-Bikes (im Gegensatz zu den übrigen Beleuchtungseinrichtungen) nicht der Pflicht zur Typengenehmigung (siehe Anh. 1 Ziff. 2.1 TGV). Die Lichtstärke sollte aber in etwa dem Stand der Technik entsprechen, wie er auch sonst für Tagfahrlichter gilt (z.B. bei Kleinmotorrädern).

Gemäss Artikel 178a Absatz 1 VTS müssen die Lichter auch an langsamen E-Bikes fest angebracht sein. Lichter mit Klickverschluss (oder vergleichbarer Befestigung) erachtet das ASTRA als fest angebrachte Lichter (sie können bei abgestelltem Fahrzeug abgenommen werden, z.B. zum Schutz gegen Diebstahl).

Die Pflicht zum Fahren mit Licht am Tag gilt ab dem 1.4.2022.

Tachopflicht für schnelle E-Bikes (Motorfahrräder)

Die Tachoausrüstpflicht ist für Neufahrzeuge vorgeschrieben, die ab 1. April 2024 in Verkehr gesetzt werden (Ziff. IV VTS), zudem müssen vor diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge bis am 1. April 2027 ausgerüstet sein (neuer Art. 222q VTS). Die Tachoausrüstpflicht gilt nicht für langsame E-Bikes (Leicht-Motorfahrräder, z. B. Elektrovelos mit Tretunterstützung bis 25 km/h und E-Trottinette). Die meisten schnellen E-Bikes verfügen bereits heute über einen Geschwindigkeitsmesser. Eine Nachrüstung konventioneller Velotachos aus dem Zubehörhandel ist nicht ausgeschlossen.

Die Anforderungen an den Tacho sind in Art. 178b Abs. 3 VTS vollständig definiert, weitere Anforderungen gibt es nicht (keine offizielle Eichung und keine Typengenehmigung erforderlich).
Art. 178b Abs. 3
Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h oder mit Tretunterstützung, die auch über 25 km/h wirkt, müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.

Gemäss der neuen Ziffer 625 von Anhang 1 OBV wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Busse in der Höhe von Fr. 30 ausgesprochen. Dies gilt – trotz Ausnahme von der Geschwindigkeitsanzeige – auch für langsame E-Bikes!

Die Geschwindigkeitsanzeige muss während der Fahrt einfach einsehbar sein. Detailliertere Anforderungen sind nicht vorhanden. Selbst bei Personenwagen gibt es Geschwindigkeitsanzeigen, die in der Mitte des Armaturenbretts und nicht direkt vor der Person am Lenkrad angebracht sind.

Wie sieht das für ausländische Fahrzeuge aus? In der EU zugelassene schnelle E-Bikes erfüllen die Schweizer Vorschriften. Schnelle E-Bikes gelten in der EU als Kleinmotorräder. Die EU-Anforderungen an den Geschwindigkeitsmesser sind identisch mit den Schweizer Vorschriften (Messgenauigkeit, Toleranz). Dies ist insbesondere von Relevanz für den Import von in der EU typgenehmigten schnellen E-Bikes zum Verkauf auf dem Schweizer Markt. Im Gegensatz zur Schweiz sind in der EU sogar die Tachos selbst typgenehmigungspflichtig.

Bei schnellen E-Bikes aus anderen Ländern gilt die Tachoausrüstpflicht nur, wenn das Herkunftsland dies vorschreibt. Zur Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen bei denjenigen ausländischen Fahrzeugen, die keinen Geschwindigkeitsmesser aufweisen müssen, siehe oben.

Quelle: 2rad Schweiz – www.2radschweiz.ch

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